Startseite -> News & Blog -> Neue Incoterms® kommen – was wird sich ändern?
Die Internationale Handelskammer (ICC) hat am 10. September 2019 eine neue Fassung der Incoterms® vorgestellt, welche am 01. Januar 2020 als Incoterms® 2020 inkrafttreten sollen.
Diese werden im Wesentlichen identisch zu den Incoterms® 2010 bleiben, lediglich der Incoterm® DAT wird in Zukunft durch DPU (Delivered Place Unloaded) ersetzt. Neben der Anpassung von DAT kommt es zu Veränderungen in der Darstellung sowie den Anwendungshinweisen der einzelnen Klauseln. Des Weiteren wird in Zukunft verstärkt Bezug auf internationale Zertifizierungen genommen, welches große Auswirkungen auf die Auswahl der Transportmöglichkeiten haben kann.
Hierbei sei noch einmal erwähnt, dass die Incoterms® lediglich den Kosten- und Gefahrenübergang regeln. Auf Thematiken wie weiterführende Rechte bzw. Pflichten der Vertragsparteien etc. haben diese keinen Einfluss. Auf diese wird beispielsweise im UN-Kaufrecht Bezug genommen.
Die Incoterms® sollten möglichst genau vereinbart werden. Vereinbarungen wie „CPT“ sind im Zweifelsfall zu ungenau und könnten gegebenenfalls zu Rechtsstreitigkeiten führen. Anstelle von „CPT“ sollte der verwendete Incoterm® zuzüglich genauer Ortsbezeichnungen ausgewählt werden (z.B. CPT Hafen Hamburg).
Delivered at Place Unloaded
Wie bereits erläutert, wird die Incoterms® 2010-Klausel DAT (Delivered at Terminal) durch DPU ersetzt. Bei der Anwendung von DAT konnte es in Vergangenheit zu Komplikationen kommen, da der Lieferort „Terminal“ nicht genauestens definiert war und letztendlich jeder beliebige Lieferort genannt werden konnte. Um diesen Umstand aufheben und den Lieferort verdeutlichen zu können wird mit DPU (Delivered Place Unloaded) ein neuer Term eingeführt, welcher die vorherigen Problematiken lösen soll.
Änderungen der Deckungshöhe in CIF und CIP
Sind die Handelsbedingungen CIF und CIP vereinbart, muss weiterhin der Verkäufer auf eigene Kosten eine Transportversicherung abschließen. Während bei CIF (Cost, Insurance and Freight) die einzudeckende Mindestdeckung unverändert bleibt, ist bei CIP (Carriage and Insurance Paid to) nun eine Allgefahrendeckung abzudecken.
Zollrechtliche Pflichten bleiben unverändert
Die Incoterms® befreien weiterhin nicht von etwaigen zollrechtlichen Pflichten, welche aus einer Warenlieferung entstehen. So ist ein europäischer Verkäufer bei Warenlieferungen in ein Drittland auch bei einer Verwendung des Incoterms® „EXW“ außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer und somit für alle Angaben der Ausfuhrzollanmeldung verantwortlich. Des Weiteren kann es vorkommen, dass es bei der Beschaffung von Ausgangsvermerken, welche für den Vorsteuerabzug relevant sind, zu Problemen kommen kann, sollte eine zollrechtliche Abfertigung nicht im Namen des außenwirtschaftsrechlichen Ausführer erledigt worden sein.
Code | Bedeutung |
EXW | ab Werk (englisch: EX Works) |
FCA | frei Frachtführer (englisch: Free Carrier) |
FAS | frei längsseits Schiff (englisch: Free Alongside Ship) |
FOB | frei an Bord (englisch: Free On Board) |
CFR | Kosten und Fracht (englisch: Cost And FReight) |
CIF | Kosten, Versicherung und Fracht bis zum Bestimmungshafen (englisch: Cost Insurance Freight) |
DPU | geliefert benannter Ort, unentladen (englisch: delivered at Place Unloaded) |
DAP | geliefert benannter Ort (englisch: Delivered At Place) |
CPT | Fracht bezahlt bis (englisch: Carriage Paid To) |
CIP | Fracht und Versicherung bezahlt (englisch: Carriage Insurance Paid) |
DDP | geliefert Zoll bezahlt (englisch: Delivered Duty Paid) |
Ziel der angepassten Incoterms® bleibt weiterhin, die Anwendung dieser kontinuierlich zu vereinfachen und missverständliche Bestandteile zu beseitigen.
Sollten Sie Fragen zu allen Neuerungen der Incoterms® 2020 haben, steht Ihnen das Team der ETS gerne zur Verfügung.
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