Startseite -> News & Blog -> DDP-Lieferungen in die Europäische Union
Eine DDP-Lieferung (Delivered Duty Paid) hat für jeden Importeur den Vorteil, dass dieser in der Theorie nicht für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr seiner Importware verantwortlich ist. Wie schwierig rechtlich gesehen eine DDP-Lieferung tatsächlich zu handhaben ist, zeigt sich sehr häufig in der alltäglichen Abfertigung dieser Sendungen.
Wer darf bei Anmeldungen von Einfuhren als Zollanmelder fungieren?
Grundsätzlich dürfen nur Unternehmen als Anmelder in Einfuhrzollanmeldungen fungieren, welche eine EORI-Nummer (Identifikationsnummer beim Zoll) vorweisen können. Hierfür müssen unter anderem ein Unternehmenssitz sowie eine Steuernummer in der europäischen Union vorzuweisen sein.
Einfuhrzollanmeldung in der direkten Vertretung (alle Lieferklauseln außer DDP)
Bei einer Einfuhrzollanmeldung fungiert der Spediteur/ Zollagent als Vertreter des Anmelders/ Importeurs und handelt in der direkten Vertretung. Der Anmelder/ Importeur ist in diesem Fall für alle Angaben der Zollanmeldung haftbar und muss in etwaigen Betriebsprüfungen sämtliche Handels- und Vertragsunterlagen vorweisen. Insbesondere die Unterlagen, welche Auskunft über das Einhalten von Verboten und Beschränkungen geben, müssen seitens des Anmelders vorgelegt werden.
Einfuhrzollanmeldung in der indirekten Vertretung (üblicherweise bei DDP-Lieferklauseln)
Bei einer Einfuhrzollanmeldung fungiert der Spediteur/ Zollagent nicht mehr als Vertreter des Zollwertanmelders, sondern stellt zolltechnisch den Anmelder/ Importeur der Waren dar, sofern das ausländische Unternehmen keine EORI-Nummer besitzt. Der Spediteur/ Zollagent würde bei einer solchen Anmeldung automatisch alle Pflichten eines Importeurs übernehmen, insbesondere die Vorhaltepflichten von sämtlichen bereits in der direkten Vertretung genannten Unterlagen. Ebenfalls würde der Spediteur/ Zollagent für alle Angaben der Anmeldung haften.
DDP-Lieferungen mit Vollmacht – Darf der Vertreter des Anmelders eine Abfertigung zum freien Verkehr im Namen des Käufers vornehmen, wenn eine Vollmacht vorliegt?
Aufgrund dessen, dass der Käufer bei einer DDP-Sendung rechtlich gesehen nicht dazu berechtigt ist, eine Vollmacht auszustellen (bei DDP ist der Lieferant für die zolltechnische Abfertigung zuständig), wird die Vollmacht von Seiten des Zolls als nicht wirksam angesehen. Der Vertreter des Anmelders wird in dieser Konstellation in den Anmelder/ Importeur umgewandelt.
Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer bei DDP-Geschäften durch das deutsche Finanzamt
Grundsätzlich ist das in den Einfuhrzollanmeldungen als Anmelder/ Importeur auftretende Unternehmen dazu berechtigt, sich die Einfuhrumsatzsteuer vom deutschen Finanzamt erstatten zu lassen, solange eine deutsche Umsatzsteuernummer vergeben wurde. Aufgrund dessen ist der Empfänger der Waren bei DDP-Lieferungen rechtlich nicht dazu berechtigt, sich die Einfuhrumsatzsteuer vom deutschen Finanzamt erstatten zu lassen, da dieser zollrechtlich nicht als Anmelder/ Importeur der Waren fungiert. In der Vergangenheit ist dies häufig zu Teils erheblichen Nacherhebungen des Zolls aufgrund von unberechtigter Erstattungen von Einfuhrumsatzsteuern gekommen.
Fazit
Eine Einfuhrzollanmeldung unter dem Incoterm DDP kann von uns nicht durchgeführt werden, da ETS in diesem Fall zolltechnisch als Importeur/ Anmelder mit allen dazugehörigen bereits aufgeführten Pflichten fungieren würde. Die einzige Ausnahme stellt hier die Situation dar, dass der Lieferant eine EORI-Nummer vorweisen kann. Dem Empfänger ist bei dieser Konstellation dringend davon abzuraten, die Einfuhrumsatzsteuer beim Finanzamt geltend zu machen, da dieser rechtlich nicht dazu berechtigt ist.
Bei Rückfragen steht Ihnen das Team der ETS gerne zur Verfügung!
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